Seiteninhalt
Vorsorge
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Ein Unglücksfall oder eine Krankheit kann jeden von uns in eine Situation bringen, in der man seine Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann. Die Angehörigen oder andere Vertraute mögen zwar über die Vorstellungen und Wünsche des Betroffenen informiert sein, rechtsverbindliche Entscheidungen fällen und dahingehend tätig werden dürfen sie jedoch nicht. Eingreifen kann man nur, wenn im Vorfeld eine Vorsorgevollmacht vereinbart wurde.
Eine Vorsorgevollmacht sollte man nur denjenigen Menschen übergeben, denen man allergrößtes Vertrauen entgegenbringt. Diese Person oder diese Personen werden im Ernstfall für den Betroffenen schwerwiegende Entscheidungen zu fällen haben, allerdings nur für die Angelegenheiten, die ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht aufgeführt wurden. Dazu gehören z. B. finanzielle oder rechtliche Angelegenheiten, aber auch die Benennung einer Person, die die Betreuung übernehmen soll.
Die Vorsorgevollmacht muss persönlich unterschrieben werden, einer besonderen Form bedarf sie nicht. Ratsam ist es, sie notariell beglaubigen zu lassen.
Besteht Interesse, selbst ehrenamtlich als Betreuer tätig zu werden, können Sie eine Ausbildung beim Betreuungsverein machen. Dort erhalten Sie auch Informationen rund um dieses Thema.
Betreuungsverein Schleswig und Umgebung
Lutherstr. 2, 24837 Schleswig
Tel. 04621 99680, Fax 04621 996810
E-Mail: info@betreuungsverein-schleswig.de
www.betreuungsverein-schleswig.de
Betreuungsamt des Kreises Schleswig-Flensburg
Moltkestr. 25, 24837 Schleswig
Tel. 04621 48122-833, Fax 04621 48122895
Patientenverfügung
Auch die Patientenverfügung ist eine wichtige Vorsorgemaßnahme für den Fall, dass ein Betroffener nicht mehr seine eigenen Wünsche oder Vorstellungen äußern kann. In dieser Verfügung wird z. B. festgehalten, welche lebensverlängernden Maßnahmen im Krankheitsfall von den Ärzten ergriffen werden dürfen. Die Formulierung der Patientenverfügung ist nicht einfach und es ist ratsam, sich mit seinen Ärzten darüber zu beraten. Auch die Patientenverfügung sollte persönlich unterschrieben sein. Setzen Sie Angehörige und Vertraute über die Existenz einer Patientenverfügung in Kenntnis.
21.01.2019